AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der MMB Hydraulik und Maschinenbau GmbH & Co. KG, Detmold

I.) Geltungsbereich:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Bestätigt der Kunde die Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so gilt der Vertrag erst dann als geschlossen, wenn hinsichtlich sämtlicher Abweichungen eine vorbehaltlose Bestätigung des Auftraggebers bzw. eine anderweitige gemeinsame Vereinbarung vorliegt.

Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, und zwar für jeden einzelnen Vertrag.

II.) Angebot und Vertragsabschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Kunden.
Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten oder sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnissen von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Kunden von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind, vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.

III.) Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, Detmold. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung die Transportkosten und die Kosten der Transportversicherung hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Gleiche gilt bei vereinbarten Teil-Lieferungen und Eilsendungen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstiger Aufwendungen zu verlangen. Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zu diesem Zeitpunkt kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht geleistet hat. Weitere Voraussetzungen sind für den Verzugseintritt nicht notwendig. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 274 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Kunde etwas anderes bestimmt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck nicht mehr rückruffähig ist. Im Übrigen erfolgt die Annahme von Schecks nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns. Wird ein Scheckverfahren angewandt, so gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn Rückgriffsansprüche gegen uns aus dem Wechselgeschäft ausgeschlossen sind.
Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nicht entgegen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlung und Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.

IV.) Liefer- und Leistungszeit:

Liefer- und Leistungstermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind berechtigt die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dem Kunden wird Beginn und Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mitgeteilt werden. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf den doppelten Wert des mangelhaften Teils unserer Lieferung und 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Kunden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt -z.B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.

V.) Gefahrübergang:

Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen hat.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.

VI.) Gewährleistung:

Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter und unvollständiger Mängelrüge. Im Übrigen berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
Soweit an dem von uns gelieferten Produkt ein Mangel vorliegt, sind wir zur Mängelbeseitigung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kommen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beiseitigen zu lassen. Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferprodukte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, insbesondere die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden jeder Art.

VII.) Eigentumsvorbehalt:

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Der Kunde darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Kunde hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungseinstellung hat der Kunde uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung durch den Kunden ein Scheckübergeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor der Einlösung des Schecks .
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages- berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt -jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell vom Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Waren zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
Die vorgenannten Eigentumsvorbehaltsregelungen gelten sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber mit ihm verbundenen Konzernunternehmen.

VIII.) Konstruktionsänderungen:

Wir behalten uns wegen der ständig fortschreitenden Technik vor, Änderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der konstruktiven Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung zugesicherter Eigenschaften oder des technischen Wertes bewirkt werden, und sie dem Kunden zumutbar sind. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an den bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

IX.) Allgemeine Haftungsgrenzen:

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur dann, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt haben. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Eine Haftung für mittelbare, zufällige, indirekte oder Folgeschäden sowie für Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn wird vollständig ausgeschlossen.

Unsere Ersatzpflicht ist auf den doppelten Wert des mangelhaften Teils unserer Lieferung, jedenfalls aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleiben davon unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.

Werden wir von Dritten aus Produzentenhaftpflicht in Anspruch genommen, so stellt uns der Kunde davon frei.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X.) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort:

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ebenso ausgeschlossen wie die Anwendung der Regelung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Detmold.

Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist Detmold, falls der Kunde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat. In jedem Fall können wir den Kunden auch an seinem Sitz verklagen.

XI.) Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestellung am nächsten kommt.

Detmold, Stand April 2006